Seit dem EuGH-Urteil von April 2017 ist auch das Streaming von Filmen aus illegalen Quellen wie bs.to strafbar. Spätestens wenn die finale Staffel von Game of Thrones anläuft, werden wieder viele Zuschauer die Serie auf illegalen Portalen konsumieren. Was kann mir eigentlich zivil- oder strafrechtlich passieren, wenn ich dabei erwischt werde?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legte ganz klar im Filmspeler-Urteil fest, dass derartige Webseiten illegal sind. Es kann nun niemand mehr behaupten, dies habe man noch nicht endgültig juristisch geklärt. Denn die Richter nehmen an, dass man sich dann illegal verhält, wenn man aufgrund verschiedener Punkte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebotes hatte oder hätte haben müssen.
Übrigens. Die Privatkopie spielt in dem Zusammenhang juristisch gesehen keine Rolle. Die greift bei offensichtlich rechtswidrigen Quellen nicht. Auch die Tatsache, dass man den Film nach dem Konsum nicht als Datei zur Verfügung hat, ändert nichts an der Strafbarkeit solcher Angebote.
Der Erhalt von Abmahnungen nebst Schadenersatzforderungen von Rechteinhabern sind unwahrscheinlich. Beim reinen Konsum eines Films haben wir den Wert der Kinokarte oder der DVD bzw. der Blu-Ray Disc als Gegenstandswert. Vom Gegenstandswert hängt die Berechnung der Gebühren der Kanzlei ab, die uns abmahnen will. Und natürlich der Rechtsanwälte, die uns im Fall einer Abmahnung vertreten. Bei einem derart geringen Umsatz, den man damit generieren kann, winken die meisten Juristen ab. Bei dem mickrigen Stundenlohn wollen selbst Überzeugungstäter keine Abmahnungen an Schwarzseher verschicken. Wie teuer kann es rein theoretisch werden? Derartige Abmahnungen wurden seit einiger Zeit auf rund 150 Euro für Privatpersonen gedeckelt, dazu kämen pro Film zirka fünf bis zehn Euro Schadenersatz.
Außerdem müsste die Kanzlei bzw. ein IT-Dienstleister, der im Auftrag der Filmstudios ermittelt, erst einmal an Eure IP-Adressen gelangen. Eure IP-Adresse bekommt aber nur der Betreiber des Kinoportals und des Streaming-Hosters zu Gesicht. Beide finanzieren sich über Werbung (bzw. über Premium-Abos) und haben somit kein Interesse an Eurer Verfolgung.
Das Problem mit der Beschaffung der IP-Adresse besteht auch bei der strafrechtlichen Verfolgung der Nutzer solcher illegaler Angebote. Beim Strafrecht reicht die IP-Adresse aber sowieso nicht aus. Dabei muss der Person zweifelsfrei bewiesen werden, dass sie der Täter war. Bei einer Wohngemeinschaft oder einem gemeinschaftlich genutzten Internetanschluss einer Familie kämen als Täter viele unterschiedliche Personen infrage. Beim Zivilrecht (Abmahnungen) ist es sehr schwer, der Haftung aufgrund der sekundären Darlegungslast zu entkommen. Strafrechtlich sieht die Sache aber genau anders herum aus.
Auch wenn weiterhin keine Abmahnwellen befürchtet werden müssen, wollten die Richter des EuGH eine klare Haltung einnehmen und ganz grundsätzlich festlegen, was im Internet erlaubt ist und was nicht. Beim Filmspeler-Urteil fand der Verbraucherschutz wenig Anwendung. Die Richter haben sehr zu Gunsten der Rechteinhaber entschieden. Trotzdem müssen deutsche Gerichte bei eventuellen Verfahren eben dieses Urteil berücksichtigen.
Gefährlich wird es, wenn man aufgrund seiner E-Mail-Adresse identifiziert werden könnte. Manche Serienportale bieten ihren Nutzern eine Registrierung an. Sofern man eingeloggt die Episoden seiner Lieblingsserien schaut, wäre im Fall eines Busts hinterher nachvollziehbar, wer wie viele Werke illegal konsumiert hat. Für solche Fälle bleibt man lieber ausgeloggt, oder legt sich eine E-Mail mit einem kryptischen Namen zu. Ansonsten ist die Rückverfolgung der Nutzer wie gesagt schwer bis unmöglich. Wegen der fehlenden Rechtsdurchsetzung bei den anonymen Betreibern als auch bei den Besuchern sind einige Filmstudios dazu übergegangen, Netzsperren gerichtlich durchzusetzen. Damit versuchen sie zu erreichen, dass man die führenden Anbieter des Graubereichs nicht mehr besuchen kann. Davon waren in den letzten Monaten auch zunehmend Kinox.to, Movie4k.to, bs.to und Serienstream (s.to) betroffen.